Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz: Was Lohnsteuerhilfevereine seit dem 1. September 2026 zusätzlich dürfen

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Auf einen Blick

Seit dem 1. September 2026 gilt das Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro (36.000 Euro bei Zusammenveranlagung) für Einnahmen etwa aus Kapitalvermögen sind entfallen. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jetzt im neuen § 4c StBerG. Beratungsstellenleiter dürfen bis zu drei Beratungsstellen führen. Unverändert bleibt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit schließen die Beratung weiterhin aus.

Seit dem 1. September 2026 gilt das Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz. Für Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen ist das eine richtig gute Nachricht: Wir dürfen Sie in deutlich mehr Fällen beraten als bisher.

Übersicht der vier Änderungen: Die Einnahmegrenze von 18.000 beziehungsweise 36.000 Euro entfällt, Beratung bei steuerfreien Photovoltaik-Einnahmen wird möglich, bis zu drei Beratungsstellen je Leitung sind erlaubt, neue Rechtsgrundlage ist § 4c StBerG statt § 4 Nr. 11.
Die vier Änderungen des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes auf einen Blick.

Die wichtigste Änderung: Einnahmegrenzen entfallen

Bisher galt: Hatten Mitglieder zum Beispiel Kapitalerträge oder bestimmte andere Einnahmen über 18.000 Euro (bzw. 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung), durften Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr helfen, selbst wenn diese Einnahmen längst abgeltend besteuert waren. Diese starre Grenze ist zum 1. September 2026 gestrichen worden.

Konkret heißt das: Auch wer gut gespart oder geerbt hat und höhere Zins- und Dividendenerträge erzielt, kann jetzt Mitglied bleiben oder werden und sich weiterhin von uns betreuen lassen.

Neue Rechtsgrundlage, mehr Klarheit

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine steht nun übersichtlich in einem eigenen Paragrafen, dem neuen § 4c des Steuerberatungsgesetzes. Damit ist unter anderem klargestellt, dass wir Mitglieder auch bei steuerfreien Einnahmen etwa aus kleinen Photovoltaikanlagen unterstützen dürfen. Das ist ein Thema, das zuletzt viele Haushalte betroffen hat.

Auch organisatorisch tut sich etwas: Beratungsstellenleiterinnen und -leiter dürfen künftig bis zu drei Beratungsstellen führen. Das sichert die Beratung gerade in ländlichen Regionen.

Was bleibt wie es ist

Nach wie vor gilt: Wir beraten Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre. Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hat, gehört weiterhin zum Steuerberater. Für alle anderen gilt: Die Tür ist jetzt weiter offen als je zuvor, inklusive der verlängerten Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige.

Rechenbeispiel

Herr M. ist Angestellter und hat aus einer Erbschaft 25.000 Euro Kapitalerträge im Jahr. Bis August 2026 hätten wir ihn nicht beraten dürfen. Seit dem 1. September ist er bei uns herzlich willkommen.

Häufige Fragen

Was hat sich mit dem Neunten StBerÄndG geändert?

Die Einnahmegrenzen für die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine sind entfallen, die Befugnis steht neu in § 4c StBerG, und Beratungsstellenleiter dürfen bis zu drei Beratungsstellen führen.

Darf mich ein Lohnsteuerhilfeverein bei hohen Kapitalerträgen beraten?

Seit dem 1. September 2026 ja. Die frühere Grenze von 18.000 bzw. 36.000 Euro gilt nicht mehr.

Wen darf ein Lohnsteuerhilfeverein beraten?

Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre. Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hat, benötigt einen Steuerberater.

Ihr nächster Schritt

Sie wurden früher wegen der Einnahmegrenzen abgewiesen? Fragen Sie jetzt neu an. Wir prüfen gern, ob wir Sie ab sofort betreuen dürfen.

Über diesen Beitrag
Redaktion des Lohnsteuerhilfevereins Spree & Havel e. V. · Stand: 2. September 2026

Wir beraten Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionäre im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4c StBerG. Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.