Leistungen rund um die Steuer­erklärung

Spree & Havel bietet Lohnsteuerhilfe im Rahmen von § 4 StBerG. Wir beraten die meisten Angestellten, Rentner sowie Arbeitslose. Von der Einkommensteuererklärung bis zur Altersvorsorge sind wir Ihr Ansprechpartner und machen die Steuervorteile geltend, die Ihnen zustehen.

Leistungen

  • Einkommensteuererklärung 
  • Steuerermäßigung
  • Kindergeld
  • Altersvorsorge
  • Wohnungsbauprämie
  • Familienleistungsausgleich
  • Aufwandsentschädigungen
  • Nebenberufliche Tätigkeiten
  • Haushaltsnahe Beschäftigung

Beratungsbefugnis

Eine Beratungsbefugnis für die Erstellung der Einkommensteuererklärung gemäß § 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) besteht nur im Rahmen einer Mitgliedschaft, wenn das Mitglied Einkünfte erzielt aus

  • nichtselbständiger Arbeit,
  • wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG),
  • Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder
  • Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z. B. Renten und Leistungen aus der Altersvorsorge).

Die Beratungsbefugnis besteht auch dann, wenn daneben weitere Einkünfte erzielt werden (z. B. aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG oder aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG), sofern diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden. Betragsgrenzen bestehen seit dem 01.09.2026 nicht mehr.

Keine Beratungsbefugnis besteht, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt nicht, wenn die zugrunde liegenden Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei sind.

Die Beratungsbefugnis umfasst

  • die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, einschließlich des Steuerermäßigungsverfahrens,
  • Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
  • Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (§ 35a EStG, z. B. Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale),
  • den Familienleistungsausgleich / Kindergeldsachen,
  • sonstige Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (z. B. Altersvorsorgezulagen, Wohnungsbauprämie),
  • die Bearbeitung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 EStG) sowie
  • Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, soweit sie nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind.

Unser Tätigkeitsbereich umfasst auch die Beratung bei:

  • Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • Antrag auf Kindergeld / Familienleistungsausgleich
  • Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung
  • Überprüfung des Steuerbescheids
  • Einlegen von Einsprüchen gegen unrichtige Steuerbescheide
  • Vertretung vor den Finanzgerichten